Seitenbereiche:
Zum Inhalt (
Accesskey
0)
Zur Navigationsleiste (
Accesskey
1)
Kontakt
(
Accesskey
4)
Impressum
(
Accesskey
5)
Datenschutzerklärung
(
Accesskey
6)
Barrierefreiheitserklärung
(
Accesskey
7)
Sitemap
(
Accesskey
8)
English
(
Accesskey
9)
Navigationsleiste:
Startseite
Bundesrecht
Landesrecht
Bezirke
Gemeinden
Judikatur
Kundmachungen, Erlässe
Gesamtabfrage
Bundesrecht konsolidiert
Druckansicht
(
Accesskey
D)
.
Navigation im Suchergebnis
Zum ersten Suchbegriff
(
Accesskey
H)
Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013 § 8
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 14.05.2019
§ 7 am 14.05.2019
§ 9 am 14.05.2019
Alle Fassungen
§ 8 heute
§ 8 gültig ab 22.12.2012
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 488/2012
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
22.12.2012
Außerkrafttretensdatum
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 9).
Text
§ 8.
Paragraph 8,
Für nach dem 31. Juli 1999 erfolgte Lieferungen von Lebensmitteln und Getränken, bei denen
1.
Ziffer eins
nach den äußeren Umständen (insbesondere Menge der gelieferten Gegenstände) anzunehmen ist, dass die gelieferten Gegenstände nicht im Rahmen der privaten Lebensführung verwendet werden, und
2.
Ziffer 2
Name und Anschrift des Empfängers der Lieferung nicht festgehalten und aufgezeichnet werden,
gilt die Vermutung der ordnungsmäßigen Führung von Büchern und Aufzeichnungen des liefernden Unternehmers als nicht gegeben.
Im RIS seit
09.01.2013
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2013
Gesetzesnummer
20008164
Dokumentnummer
NOR40145917
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/488/P8/NOR40145917
Navigation im Suchergebnis