Bundesrecht konsolidiert

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Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013 § 8

Kurztitel

Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 488/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

22.12.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 9).

Text

Paragraph 8,

Für nach dem 31. Juli 1999 erfolgte Lieferungen von Lebensmitteln und Getränken, bei denen

  1. Ziffer eins
    nach den äußeren Umständen (insbesondere Menge der gelieferten Gegenstände) anzunehmen ist, dass die gelieferten Gegenstände nicht im Rahmen der privaten Lebensführung verwendet werden, und
  2. Ziffer 2
    Name und Anschrift des Empfängers der Lieferung nicht festgehalten und aufgezeichnet werden,
gilt die Vermutung der ordnungsmäßigen Führung von Büchern und Aufzeichnungen des liefernden Unternehmers als nicht gegeben.

Im RIS seit

09.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2013

Gesetzesnummer

20008164

Dokumentnummer

NOR40145917

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