Bundesrecht konsolidiert

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Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013 § 5

Kurztitel

Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 488/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 355/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

05.08.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Abs. 1 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden (vgl. § 9 Abs. 2)

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDas Energie- und Raumpauschale beträgt 8% der Bemessungsgrundlage, höchstens aber 32 000 Euro.
  2. Absatz 2Unter das Energie- und Raumpauschale fallen sämtliche Ausgaben und Aufwendungen aus Anlass der betrieblichen Nutzung von Räumlichkeiten, die der Ausübung des Gastgewerbes dienen. Nicht darunter fallen:
    1. Ziffer eins
      die Absetzung für Abnutzung nach den Paragraphen 7 und 8 EStG 1988 sowie ein zu berücksichtigender Restbuchwert,
    2. Ziffer 2
      Ausgaben für die Instandsetzung und Instandhaltung,
    3. Ziffer 3
      Ausgaben für Miete und Pacht.
  3. Absatz 3Wird das Energie- und Raumpauschale nicht in Anspruch genommen, sind darunter fallende Aufwendungen und Ausgaben gesondert zu berücksichtigen.

Schlagworte

Energiepauschale

Im RIS seit

05.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20008164

Dokumentnummer

NOR40225685

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