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H)
Abfallnachweisverordnung 2012 § 9
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 24.09.2022
§ 8 am 24.09.2022
§ 10 am 24.09.2022
Alle Fassungen
§ 9 heute
§ 9 gültig ab 01.07.2013
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Abfallnachweisverordnung
2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 341/2012
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.07.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ANV 2012
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Handhabung des Begleitscheins durch den Übergeber
§ 9.
Paragraph 9,
(1)
Absatz eins
Der Übergeber hat im Begleitschein folgende Angaben zu machen:
1.
Ziffer eins
Abfallart, und zwar durch Angabe des Abfallcodes und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach
§ 4
Paragraph 4,
Z 1
Ziffer eins,
und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis),
2.
Ziffer 2
die Abfallmenge, und zwar durch Angabe der Masse des Abfalls in Kilogramm,
3.
Ziffer 3
Name, Adresse (Sitz), Absendeort (sofern vorhanden) und die Identifikationsnummer nach Maßgabe des
Anhangs 2
Punkt 1,
4.
Ziffer 4
Begleitscheinnummer in der Rubrik „Übergabe“, falls die Begleitscheinnummer nicht vom Übernehmer in der Rubrik „Übernahme“ eingetragen wurde,
5.
Ziffer 5
Datum des Transportbeginns und
6.
Ziffer 6
Name und Anschrift des Übernehmers.
Der Übergeber hat die Richtigkeit dieser Angaben im Begleitschein zu bestätigen.
(2)
Absatz 2
Fallen gefährliche Abfälle im Zuge von behördlichen Sofortmaßnahmen an und kann die Abfallart oder die Masse vor Ort nicht bestimmt werden, sind die Angaben gemäß
Abs. 1
Absatz eins,
Z 1
Ziffer eins
und 2 unter Heranziehung der vorliegenden Unterlagen (zB Transportpapiere) zu machen. Stehen keine Unterlagen zur Verfügung und kann der gefährliche Abfall nicht bis zum Einlangen der erforderlichen Analysenergebnisse vor Ort belassen werden, ist in der Rubrik „Bemerkungen“ der Eintrag „Sofortmaßnahme“ vorzunehmen; die fehlenden Daten sind vom Übernehmer unverzüglich festzustellen und in der Korrekturzeile anzugeben.
(3)
Absatz 3
Wenn kein Transport der Abfälle erfolgt, hat der Übergeber im Begleitschein „kein Transport“ anzugeben.
(4)
Absatz 4
Eine Abschrift oder eine Durchschrift des Begleitscheines mit den Angaben gemäß
Abs. 1
Absatz eins,
hat beim Übergeber zu verbleiben und ist – vom Tag der Übergabe der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Eine Aufbewahrung in eingescannter (elektronischer) Form ist zulässig, wenn eine Sicherung der elektronischen Dokumente vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Gefährliche Abfälle – Begleitscheinmeldung
Gefährliche Abfälle und POP-Abfälle – Begleitscheinerstellung
Im RIS seit
16.10.2012
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20008021
Dokumentnummer
NOR40142834
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/341/P9/NOR40142834
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