(3)Absatz 3Für jede Abfallart ist ein gesonderter Begleitschein zu verwenden. Die Zusammenfassung mehrerer Begleitscheine zu einem gemeinsamen Transportpapier ist zulässig, wenn in diesem Transportpapier erstens die jeweiligen Begleitscheinnummern gemäß Abs. 1 mit den jeweils zugeordneten Abfallarten und Massen eindeutig verknüpft dargestellt sind und zweitens entweder die Inhalte gemäß Abs. 1 und den §§ 9 bis 11 in Verbindung mit Anhang 2 oder, falls zutreffend die Inhalte gemäß § 13 in Verbindung mit Anhang 2, enthalten sind. Das Transportpapier ist durch die Bezeichnung „Begleitschein für gefährlichen Abfall“ zu kennzeichnen.Für jede Abfallart ist ein gesonderter Begleitschein zu verwenden. Die Zusammenfassung mehrerer Begleitscheine zu einem gemeinsamen Transportpapier ist zulässig, wenn in diesem Transportpapier erstens die jeweiligen Begleitscheinnummern gemäß Absatz eins, mit den jeweils zugeordneten Abfallarten und Massen eindeutig verknüpft dargestellt sind und zweitens entweder die Inhalte gemäß Absatz eins und den Paragraphen 9, bis 11 in Verbindung mit Anhang 2 oder, falls zutreffend die Inhalte gemäß Paragraph 13, in Verbindung mit Anhang 2, enthalten sind. Das Transportpapier ist durch die Bezeichnung „Begleitschein für gefährlichen Abfall“ zu kennzeichnen.