Einhaltung der Anforderungen der AbfallbilanzV
§ 7.Paragraph 7,
Die Aufzeichnungspflichten nach diesem Abschnitt gelten auch dann als erfüllt, wenn der Verpflichtete bei der Führung der Aufzeichnungen die Anforderungen der AbfallbilanzV, BGBl. II Nr. 497/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung, einhält.