(1)Absatz einsWerden gefährliche Abfälle von einem Standort eines Abfallbesitzers zu einem anderen Standort desselben Abfallbesitzers verbracht, sind Unterlagen mit folgenden Angaben mitzuführen:
Masse des gefährlichen Abfalls in Kilogramm,
Absende- und Bestimmungsort und
Name, Anschrift und Identifikationsnummer des Abfallbesitzers.