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Abfallnachweisverordnung 2012 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallnachweisverordnung 2012Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 341/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.07.2013

Außerkrafttretensdatum

30.07.2023

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffANV 2012

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

4. Abschnitt
Sonstige Bestimmung für gefährliche Abfälle

Transporte zwischen verschiedenen Standorten eines Abfallbesitzers

Paragraph 15,
  1. Absatz einsWerden gefährliche Abfälle von einem Standort eines Abfallbesitzers zu einem anderen Standort desselben Abfallbesitzers verbracht, sind Unterlagen mit folgenden Angaben mitzuführen:
    1. Ziffer eins
      Abfallbeschreibung,
    2. Ziffer 2
      Masse des gefährlichen Abfalls in Kilogramm,
    3. Ziffer 3
      Absende- und Bestimmungsort und
    4. Ziffer 4
      Name, Anschrift und Identifikationsnummer des Abfallbesitzers.
  2. Absatz 2Die Unterlagen gelten als Aufzeichnungen gemäß Paragraph 3 und sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.

Schlagworte

Absendeort

Im RIS seit

16.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

20008021

Dokumentnummer

NOR40142840

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/341/P15/NOR40142840

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