Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Abfallnachweisverordnung 2012 § 15

Kurztitel

Abfallnachweisverordnung 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 341/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.07.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ANV 2012

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

4. Abschnitt
Sonstige Bestimmung für gefährliche Abfälle

Transporte zwischen verschiedenen Standorten eines Abfallbesitzers

Paragraph 15,
  1. Absatz einsWerden gefährliche Abfälle von einem Standort eines Abfallbesitzers zu einem anderen Standort desselben Abfallbesitzers verbracht, sind Unterlagen mit folgenden Angaben mitzuführen:
    1. Ziffer eins
      Abfallbeschreibung,
    2. Ziffer 2
      Masse des gefährlichen Abfalls in Kilogramm,
    3. Ziffer 3
      Absende- und Bestimmungsort und
    4. Ziffer 4
      Name, Anschrift und Identifikationsnummer des Abfallbesitzers.
  2. Absatz 2Die Unterlagen gelten als Aufzeichnungen gemäß Paragraph 3 und sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.

Schlagworte

Absendeort

Im RIS seit

16.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20008021

Dokumentnummer

NOR40142840

Navigation im Suchergebnis