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Abfallnachweisverordnung 2012 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallnachweisverordnung 2012Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 341/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.07.2013

Außerkrafttretensdatum

30.07.2023

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffANV 2012

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Meldepflicht des Übernehmers

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDer Übernehmer hat die Begleitscheindaten nach Maßgabe des Anhangs 2 Punkt 2 innerhalb von sechs Wochen nach der Übernahme der gefährlichen Abfälle an den Landeshauptmann zu melden. Die Meldung muss elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002
    1. Ziffer eins
      über die Online-Eingabe-Maske für Begleitscheindaten,
    2. Ziffer 2
      per Upload von Daten (XML) über die im Rahmen der Register bereitgestellte Schnittstelle oder
    3. Ziffer 3
      über ein dafür eingerichtetes Webservice
    erfolgen.
  2. Absatz 2Wenn die Streckengeschäftspartner auf einem einzigen Begleitschein angeführt sind, hat der Empfänger im Rahmen seiner Meldung gemäß Absatz eins, den Absender des Abfalls als Übergeber anzugeben und alle Streckengeschäftspartner zu nennen. Mit der Meldung durch den Empfänger gilt die Meldung der Streckengeschäftspartner als erfüllt.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
    1. Ziffer eins
      die technischen und organisatorischen Spezifikationen und die Zuordnungstabellen für die Begleitscheinmeldung sowie
    2. Ziffer 2
      Berichtigungen der technischen und organisatorischen Spezifikationen und der Zuordnungstabellen für die Begleitscheinmeldung, die notwendig sind, um eine ordnungsgemäße Meldung der Begleitscheindaten gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Anhang 2 sicherzustellen,
    am EDM-Portal (edm.gv.at) zu veröffentlichen.

Im RIS seit

16.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

20008021

Dokumentnummer

NOR40142839

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/341/P14/NOR40142839

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