(5)Absatz 5Wenn die Erleichterung für Streckengeschäfte gemäß Abs. 3Absatz 3, in Anspruch genommen wird, hat der Empfänger die ordnungsgemäße Übernahme der Abfälle zu bestätigen und eine Abschrift oder Durchschrift des Begleitscheines innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Monats, in dem die Übernahme der gefährlichen Abfälle erfolgte, abweichend zu § 12Paragraph 12, Abs. 1Absatz eins, Z 2Ziffer 2,, an den ersten und alle weiteren Übergeber zu übermitteln.