Bundesrecht konsolidiert

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Abfallnachweisverordnung 2012 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallnachweisverordnung 2012Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 341/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2013

Außerkrafttretensdatum

30.07.2023

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffANV 2012

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Aufbewahrung des Begleitscheins; Abschriften und Durchschriften

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDer Übernehmer hat
    1. Ziffer eins
      den Begleitschein mit den Angaben und Bestätigungen gemäß den Paragraphen 9 bis 11 – vom Tag der Übernahme der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren und
    2. Ziffer 2
      eine Abschrift oder Durchschrift des Begleitscheins mit den Angaben und Bestätigungen gemäß den Paragraphen 9 bis 11 innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Monats, in dem die Übernahme der gefährlichen Abfälle erfolgte, an den Übergeber zu übermitteln.
  2. Absatz 2Der Übergeber hat die gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, übermittelte Abschrift oder Durchschrift des Begleitscheins – vom Tag der Übergabe der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Eine Aufbewahrung in eingescannter (elektronischer) Form ist zulässig, wenn eine Sicherung der elektronischen Dokumente vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt.

Im RIS seit

16.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

20008021

Dokumentnummer

NOR40142837

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/341/P12/NOR40142837

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