(2)Absatz 2Der Übergeber hat die gemäß § 12Paragraph 12, Abs. 1Absatz eins, Z 2Ziffer 2, übermittelte Abschrift oder Durchschrift des Begleitscheins – vom Tag der Übergabe der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Eine Aufbewahrung in eingescannter (elektronischer) Form ist zulässig, wenn eine Sicherung der elektronischen Dokumente vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt.