(2)Absatz 2Handelt es sich um ein Streckengeschäft (§ 13Paragraph 13, Abs. 1Absatz eins,) und wird die Erleichterung des § 13Paragraph 13, Abs. 3Absatz 3, nicht in Anspruch genommen, so hat der rechtlich verfügende Übernehmer, dessen Standort nicht in tatsächlicher Hinsicht berührt wird, zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 1Absatz eins, einen Verweis auf die Begleitscheinnummer des nachfolgenden Begleitscheines (Nachfolgeverweis) anzubringen. Der Übernehmer, der den Abfall an einem Standort übernimmt (Empfänger), hat einen Verweis auf das Ende des Streckengeschäfts anzugeben.