Bundesrecht konsolidiert

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Abfallnachweisverordnung 2012 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallnachweisverordnung 2012Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 341/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2013

Außerkrafttretensdatum

30.07.2023

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffANV 2012

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Handhabung des Begleitscheins durch den Transporteur

Paragraph 10,

Der Transporteur gefährlicher Abfälle hat seinen Namen und seine Anschrift und die Art des Transports im Begleitschein anzugeben und die Richtigkeit dieser Angaben zu bestätigen. Diese Angaben sind vom Übergeber oder vom Übernehmer zu machen, sofern dieser den Transport durchführt. Sind verschiedene Transporteure beteiligt, so hat jeder Transporteur die vorgeschriebenen Angaben zu machen.

Im RIS seit

16.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

20008021

Dokumentnummer

NOR40142835

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/341/P10/NOR40142835

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