Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abfallnachweisverordnung
2012
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.07.2013
Außerkrafttretensdatum
30.07.2023
Abkürzung
ANV 2012
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Handhabung des Begleitscheins durch den Transporteur
§ 10.Paragraph 10,
Der Transporteur gefährlicher Abfälle hat seinen Namen und seine Anschrift und die Art des Transports im Begleitschein anzugeben und die Richtigkeit dieser Angaben zu bestätigen. Diese Angaben sind vom Übergeber oder vom Übernehmer zu machen, sofern dieser den Transport durchführt. Sind verschiedene Transporteure beteiligt, so hat jeder Transporteur die vorgeschriebenen Angaben zu machen.
Im RIS seit
16.10.2012
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
20008021
Dokumentnummer
NOR40142835