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Abfallnachweisverordnung 2012 Anl. 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallnachweisverordnung 2012Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 341/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2013

Außerkrafttretensdatum

30.07.2023

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffANV 2012

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anhang 2

Vorgaben für Begleitscheine und die Meldung von Begleitscheindaten

Auf Begleitscheinen und in der Meldung der Begleitscheindaten sind gemäß den Paragraphen 9,, 11, 13 und 14 die jeweils zutreffenden Identifikationsnummern aus dem Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 (edm.gv.at) anzugeben. Für Personen, die nicht im Register (edm.gv.at) erfasst sind, ist eine zutreffende „personenkreisbezogene Identifikationsnummer“ zu verwenden. Personenkreisbezogene Identifikationsnummern sind am EDM-Portal (edm.gv.at) in der Zuordnungstabelle „Personenkreise betreffend die Herkunftsperson beim Transport gefährlicher Abfälle“ veröffentlicht.

  1. Ziffer eins
    Begleitscheine – Allgemeine Vorgaben für Begleitscheine gemäß den Paragraphen 9,, 11 und 13 zur Angabe der Identifikationsnummer

a) Übergeber

Für die Angabe der Identifikationsnummer des Übergebers ist die Standort-GLN des zutreffenden registrierten Absendeortes dieses Übergebers zu verwenden, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

Wenn der Absendeort nicht im Register erfasst ist, ist die Personen-GLN des Übergebers zu verwenden. Wenn die Person nicht im Register erfasst ist, ist eine zutreffende personenkreisbezogene Identifikationsnummer als Identifikationsnummer des Übergebers zu verwenden.

Wenn der Übergeber des Abfalls den Abfall übernommen hat, ohne dass ein Standort dieses Übergebers in tatsächlicher Hinsicht berührt wurde, und dieser Übergeber auch über die weitere Abholung/Entgegennahme des Abfalls lediglich rechtlich verfügt (Streckengeschäft), ist als Identifikationsnummer dieses Übergebers dessen Personen-GLN zu verwenden.

b) Übernehmer

Für die Angabe der Identifikationsnummer des Übernehmers ist die Standort-GLN des zutreffenden registrierten Empfangsortes zu verwenden, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

Wird der Abfall vom Übernehmer an einem, aus Sicht des Übernehmers, „fremden“ Standort, welcher nicht dem Übernehmer gehört oder vom Übernehmer betrieben wird, in tatsächlicher Hinsicht übernommen, so ist als Identifikationsnummer des Übernehmers dessen Personen-GLN anzugeben.

Wenn der Übernehmer des Abfalls den Abfall übernommen hat, ohne dass ein Standort dieses Übernehmers in tatsächlicher Hinsicht berührt wurde (Streckengeschäft), ist als Identifikationsnummer dieses Übernehmers dessen Personen-GLN zu verwenden.

  1. Ziffer 2
    Meldung von Begleitscheindaten – Allgemeine Vorgaben für die elektronische Meldung der Begleitscheindaten (Paragraph 14,)

Die Meldung kann per Upload von Dateien (XML) über die im Rahmen der Register bereitgestellte Schnittstelle, im Wege des dafür eingerichteten Webservices oder im Wege der dafür eingerichteten Online-Eingabe-Maske erfolgen.

Im Falle einer Meldung mittels Upload, einschließlich mittels Webservice, sind die für die Meldung der Begleitscheindaten am EDM-Portal (edm.gv.at) veröffentlichten Zuordnungstabellen / Referenzlisten zu verwenden. Zuordnungstabellen sind insbesondere für die Angabe von Abfallarten, Herkunftspersonenkreise, Transportarten, Abfallbewegungsarten, Adressangaben, Quantifizierungsarten und Begleitscheinarten veröffentlicht.

Die bei einer Meldung per Upload von Dateien einzuhaltenden Schnittstellenspezifikationen, einschließlich der XML-Datenformatstrukturen und Prüfregeln, sind am EDM-Portal (edm.gv.at) veröffentlicht.

Die Meldung der Begleitscheindaten gemäß Paragraph 14, umfasst folgende Daten:

  • Strichaufzählung
    die jeweilige, eindeutige Begleitscheinnummer entsprechend den Vorgaben für die Angabe der Begleitscheinnummer gemäß Anhang 2 Punkt 2 Litera a,
  • Strichaufzählung
    das Jahr, in dem die eindeutige Begleitscheinnummer vergeben wurde
  • Strichaufzählung
    die Angabe des Übergebers, des Übernehmers und des Transporteurs (Hinweis: Diese Angaben sind entsprechend den Vorgaben für die Angabe des Übergebers gemäß Anhang 2 Punkt 2 Litera b,, des Übernehmers gemäß Anhang 2 Punkt 2 Litera c und der Transporteure gemäß Anhang 2 Punkt 2 Litera d, zu tätigen.)
  • Strichaufzählung
    im Falle von Streckengeschäften, bei denen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, der erste Übergeber und alle weiteren, über den Abfall verfügenden, Übergeber in einem Begleitschein aufgeführt sind: Angabe aller Übergeber, der Transporteure und des Übernehmers (Empfängers) des Abfalls (Hinweis: Diese Angaben sind entsprechend den Vorgaben für die Angabe des Übergebers gemäß Anhang 2 Punkt 2 Litera b,, des Übernehmers gemäß Anhang 2 Punkt 2 Litera c und der Transporteure gemäß Anhang 2 Punkt 2 Litera d, zu tätigen.)
  • Strichaufzählung
    Datum des Transportbeginns (sofern zutreffend)
  • Strichaufzählung
    Abfallart
  • Strichaufzählung
    korrigierte Abfallart (sofern zutreffend)
  • Strichaufzählung
    Abfallmasse
  • Strichaufzählung
    korrigierte Abfallmasse (sofern zutreffend)
  • Strichaufzählung
    wenn kein Transport erfolgt: „kein Transport“
  • Strichaufzählung
    Transportart (Straße, Schiene, Wasserweg, Luftweg oder kombinierter Transport)
  • Strichaufzählung
    Datum des Empfangs
  • Strichaufzählung
    Bemerkungen
  • Strichaufzählung
    zusätzliche Transporteure (sofern zutreffend)
  • Strichaufzählung
    Bezugsbegleitschein für Begleitscheinsplitting, wenn es für die Meldung erforderlich ist, eine Abfallart oder eine Abfallmasse in mehrere Abfallarten oder -massen aufzuteilen. In diesem Fall müssen für jede (korrigierte) Abfallart und -masse neue Begleitscheinnummern vergeben werden, wobei immer ein Bezug zur Begleitscheinnummer der ursprünglichen Abfallart und -masse gegeben sein muss.
  • Strichaufzählung
    Indizierung der Begleitscheinarten (sofern zutreffend)
  • Strichaufzählung
    Nachfolger-BS-Nr. (sofern zutreffend)
  • Strichaufzählung
    Angabe der Streckengeschäftspartner (sofern zutreffend)

a) Begleitscheinnummer

Die Meldung der Begleitscheinnummer des Übergebers ist nur dann erforderlich, wenn der Übernehmer keine Begleitscheinnummer am Begleitschein angegeben hat. Wenn für den Übergeber eine personenkreisbezogene Identifikationsnummer verwendet wird, darf die Begleitscheinnummer des Übergebers nicht gemeldet werden.

b) Übergeber

Als Angabe des Übergebers ist die jeweilige Standort-GLN des zutreffenden Absendeortes anzugeben, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

Wenn der Absendeort nicht im Register erfasst ist, sind die Personen-GLN des Übergebers und die Postleitzahl des Absendeortes anzugeben. Weiters können die Adresse des Absendeortes, falls keine Adresse vorhanden ist, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer(n), angegeben werden.

Wenn der Übergeber nicht im Register erfasst ist, sind eine zutreffende personenkreisbezogene Identifikationsnummer, der Name des Übergebers, dessen Sitzadresse, und die Postleitzahl des Absendeortes anzugeben. Weiters kann die Adresse des Absendeortes, falls keine Adresse vorhanden ist, Katastralgemeinde und Grundstücksnummern, angegeben werden.

In Streckengeschäften ist für einen Übergeber, dessen Standort nicht in tatsächlicher Hinsicht berührt wurde, die Personen-GLN anzugeben. Wenn dieser Übergeber nicht im Register erfasst ist, sind die zutreffende personenkreisbezogene Identifikationsnummer, der Name und die Sitzadresse des Übergebers anzugeben.

c) Übernehmer und Empfänger

Als Angabe des Übernehmers oder des Empfängers (soweit zutreffend) ist die jeweilige Standort-GLN des zutreffenden Empfangsortes anzugeben, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

Anstatt der Standort-GLN kann die jeweils zutreffende Anlagen-GLN der jeweiligen relevanten ortsfesten Anlage, welcher der Abfall zugeführt wurde, angegeben werden. Die Anlagen-GLN einer mobilen Anlage darf nur zusätzlich zum Empfangsort (Aufstellungsort der mobilen Anlage) angegeben werden.

Wenn der Empfangsort nicht im Register erfasst ist, sind die Personen-GLN des Übernehmers (Empfängers) und die Postleitzahl des Empfangsortes anzugeben. Weiters können die Adresse des Empfangsortes, falls keine Adresse vorhanden ist, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer(n), angegeben werden.

In Streckengeschäften ist für einen Übernehmer, dessen Standort nicht in tatsächlicher Hinsicht berührt wird, die Personen-GLN anzugeben. Wenn der Übernehmer nicht im Register erfasst ist, sind dessen Name und eine zutreffende personenkreisbezogene Identifikationsnummer anzugeben.

d) Transporteur

Der Name des Transporteurs und dessen Sitzadresse sind anzugeben. Sofern vorhanden, kann anstatt des Namens und der Sitzadresse die Personen-GLN des Transporteurs angegeben werden.

Wenn es sich um eine rechtliche Übergabe des Abfalls ohne Transport handelt, so ist als Angabe des Transporteurs die Wortfolge „kein Transport“ anzugeben.

Schlagworte

Abfallmasse, Abfrallmasse

Im RIS seit

16.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

20008021

Dokumentnummer

NOR40142845

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/341/ANL2/NOR40142845

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