Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Deaktivierungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.10.2012
Außerkrafttretensdatum
07.04.2016
Abkürzung
DeaktV
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Technische Richtlinien und Deaktivierungskennzeichnung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsSchusswaffen, ausgenommen Kriegsmaterial gemäß der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, gelten im Sinne des § 42b WaffG als deaktiviert, wenn diese gemäß den in dieser Verordnung festgelegten technischen Richtlinien (Schusswaffen, ausgenommen Kriegsmaterial gemäß der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1977,, gelten im Sinne des Paragraph 42 b, WaffG als deaktiviert, wenn diese gemäß den in dieser Verordnung festgelegten technischen Richtlinien (Anlage 1) umgebaut und als deaktiviert gekennzeichnet (Anlage 2) worden sind. (2)Absatz 2Die Buchstaben- und Ziffernkombination gemäß Anlage 2, die den ermächtigten Gewerbetreibenden (§ 42b Abs. 3 WaffG) eindeutig bezeichnet, vergibt der Bundesminister für Inneres., die den ermächtigten Gewerbetreibenden (Paragraph 42 b, Absatz 3, WaffG) eindeutig bezeichnet, vergibt der Bundesminister für Inneres.
(3)Absatz 3Die Deaktivierungskennzeichnung hat mittels Schlagstempel, Rollstempel oder Lasergravur mit entsprechender Einbrenntiefe, die eine deutliche Sichtbarkeit zu gewährleisten hat, zu erfolgen.
(4)Absatz 4Das Deaktivierungskennzeichen (Rautestempel) ist auf Lauf und Verschluss der deaktivierten Schusswaffe anzubringen. Im Falle besonderer konstruktiver Eigenheiten der deaktivierten Schusswaffe, kann dieses auch am Griffstück (bei Schusswaffen der Kategorie B), an der Verschlusshülse oder am Verschlussgehäuse (bei Schusswaffen der Kategorie C) zusätzlich gestempelt werden.
(5)Absatz 5Zumindest ein Deaktivierungskennzeichen ist sichtbar an der deaktivierten Schusswaffe anzubringen und darf nicht mehr als zu 50% von Bauteilen der Schusswaffe (zB Griffschalen, Bedienungselemente) verdeckt werden.
Schlagworte
Buchstabenkombination
Im RIS seit
01.10.2012
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2016
Gesetzesnummer
20008001
Dokumentnummer
NOR40142550