Bundesrecht konsolidiert

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Deaktivierungsverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Deaktivierungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 316/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 77/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.10.2012

Außerkrafttretensdatum

07.04.2016

Abkürzung

DeaktV

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Technische Richtlinien und Deaktivierungskennzeichnung

Paragraph eins,
  1. Absatz einsSchusswaffen, ausgenommen Kriegsmaterial gemäß der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1977,, gelten im Sinne des Paragraph 42 b, WaffG als deaktiviert, wenn diese gemäß den in dieser Verordnung festgelegten technischen Richtlinien (Anlage 1) umgebaut und als deaktiviert gekennzeichnet (Anlage 2) worden sind.
  2. Absatz 2Die Buchstaben- und Ziffernkombination gemäß Anlage 2, die den ermächtigten Gewerbetreibenden (Paragraph 42 b, Absatz 3, WaffG) eindeutig bezeichnet, vergibt der Bundesminister für Inneres.
  3. Absatz 3Die Deaktivierungskennzeichnung hat mittels Schlagstempel, Rollstempel oder Lasergravur mit entsprechender Einbrenntiefe, die eine deutliche Sichtbarkeit zu gewährleisten hat, zu erfolgen.
  4. Absatz 4Das Deaktivierungskennzeichen (Rautestempel) ist auf Lauf und Verschluss der deaktivierten Schusswaffe anzubringen. Im Falle besonderer konstruktiver Eigenheiten der deaktivierten Schusswaffe, kann dieses auch am Griffstück (bei Schusswaffen der Kategorie B), an der Verschlusshülse oder am Verschlussgehäuse (bei Schusswaffen der Kategorie C) zusätzlich gestempelt werden.
  5. Absatz 5Zumindest ein Deaktivierungskennzeichen ist sichtbar an der deaktivierten Schusswaffe anzubringen und darf nicht mehr als zu 50% von Bauteilen der Schusswaffe (zB Griffschalen, Bedienungselemente) verdeckt werden.

Schlagworte

Buchstabenkombination

Im RIS seit

01.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2016

Gesetzesnummer

20008001

Dokumentnummer

NOR40142550

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