Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Prüfungsordnung AHS
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.09.2012
Außerkrafttretensdatum
11.05.2016
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1
Text
Durchführung der Vorprüfung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsDie Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorprüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Über den Verlauf der Vorprüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen.
(2)Absatz 2Am Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung und am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung haben die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten spätestens zwei Wochen vor der Prüfung bekannt zu geben, welche Bewegungsbereiche sie für die Prüfungsgebiete gemäß § 5 Abs. 1 gewählt haben.Am Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung und am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung haben die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten spätestens zwei Wochen vor der Prüfung bekannt zu geben, welche Bewegungsbereiche sie für die Prüfungsgebiete gemäß Paragraph 5, Absatz eins, gewählt haben.
(3)Absatz 3Am Werkschulheim Felbertal hat die praktische Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 jeweils lit. c von einer im betreffenden Pflichtgegenstand im Rahmen des Unterrichts der 8. Klasse sowie als Hausarbeit angefertigten Arbeit auszugehen. Die Arbeitszeit hat 60 bis 80 Stunden zu betragen.Am Werkschulheim Felbertal hat die praktische Prüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 jeweils Litera c, von einer im betreffenden Pflichtgegenstand im Rahmen des Unterrichts der 8. Klasse sowie als Hausarbeit angefertigten Arbeit auszugehen. Die Arbeitszeit hat 60 bis 80 Stunden zu betragen.
(4)Absatz 4Die mündlichen (Teil)Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 haben jeweils mindestens fünf und höchstens 15 Minuten zu dauern.Die mündlichen (Teil)Prüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 haben jeweils mindestens fünf und höchstens 15 Minuten zu dauern.
Im RIS seit
01.06.2012
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2016
Gesetzesnummer
20007845
Dokumentnummer
NOR40139962