Bundesrecht konsolidiert

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Prüfungsordnung AHS § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung AHS

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 174/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

11.05.2016

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1

Text

Durchführung der Vorprüfung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorprüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Über den Verlauf der Vorprüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen.
  2. Absatz 2Am Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung und am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung haben die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten spätestens zwei Wochen vor der Prüfung bekannt zu geben, welche Bewegungsbereiche sie für die Prüfungsgebiete gemäß Paragraph 5, Absatz eins, gewählt haben.
  3. Absatz 3Am Werkschulheim Felbertal hat die praktische Prüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 jeweils Litera c, von einer im betreffenden Pflichtgegenstand im Rahmen des Unterrichts der 8. Klasse sowie als Hausarbeit angefertigten Arbeit auszugehen. Die Arbeitszeit hat 60 bis 80 Stunden zu betragen.
  4. Absatz 4Die mündlichen (Teil)Prüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 haben jeweils mindestens fünf und höchstens 15 Minuten zu dauern.

Im RIS seit

01.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2016

Gesetzesnummer

20007845

Dokumentnummer

NOR40139962

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