Bundesrecht konsolidiert

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Weingesetz-Formularverordnung § 9

Kurztitel

Weingesetz-Formularverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 13/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

13.01.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Stammdatenerhebungsblatt

Paragraph 9,

Jeder unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Betrieb hat jährlich das vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herausgegebene Formblatt für die Stammdatenerhebung (Stammdatenerhebungsblatt) mit Stichtag 30. November zu aktualisieren und bis zum 15. Dezember an diejenige Gemeinde abzugeben, in deren Bereich die Betriebsstätte (Betriebsadresse) liegt. Das Stammdatenerhebungsblatt ist ebenfalls abzugeben, wenn sich seit der letzten Erhebung keine Änderungen ergeben haben. Das Stammdatenerhebungsblatt kann auch im Wege der Weindatenbank beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übermittelt werden.

Im RIS seit

24.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2012

Gesetzesnummer

20007648

Dokumentnummer

NOR40135568

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/13/P9/NOR40135568

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