Bundesrecht konsolidiert

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Weingesetz-Formularverordnung § 5

Kurztitel

Weingesetz-Formularverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 13/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

13.01.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

2. ABSCHNITT
Sonstige Formblätter

Erntemeldung

Paragraph 5,

Für die Meldung des geernteten Lesegutes zum 30. November (Erntemeldung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Weingesetz 2009) ist das vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herausgegebene Formblatt für die Erntemeldung zu verwenden. Auch Weinbaubetriebe ohne aktuelle Ernte haben eine Erntemeldung (Leermeldung) zu erstatten. Die Erntemeldung kann auch im Wege der Weindatenbank beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erstattet werden.

Im RIS seit

24.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2012

Gesetzesnummer

20007648

Dokumentnummer

NOR40135564

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/13/P5/NOR40135564

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