Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Weingesetz-Formularverordnung § 4

Kurztitel

Weingesetz-Formularverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 13/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

13.01.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Ausgabe und Weiterleitung der Formblätter

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herausgegebenen Formblätter für das Begleitpapier für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und die Transportbescheinigung gemäß Weingesetz 2009 sind - mit fortlaufenden Nummern versehen - von Betrieben auszugeben, denen hiefür vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach dem Bundesvergabegesetz 1997 der Zuschlag erteilt wurde. Diese Betriebe haben automationsunterstützt in den bei der Bundeskellereiinspektion gemäß Paragraph 26, Weingesetz 2009 eingerichteten Betriebskataster folgende Daten, detailliert für jeden einzelnen Empfänger, einzugeben: Betriebsnummer, Name und Vorname, Betriebsadresse und Zustelladresse (Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer), die ausgegebene Stückzahl, die Nummern der ausgegebenen Formblätter und das Datum der Ausgabe.
  2. Absatz 2Werden nicht ausgefüllte Transportbescheinigungen und Begleitpapiere durch andere Personen oder Betriebe als diejenigen gemäß Absatz eins, weitergegeben, so sind von diesen insbesondere darüber Aufzeichnungen zu führen, zu welchem Zeitpunkt, an wen, in welcher Anzahl und mit welchen fortlaufenden Nummern Formblätter weitergegeben wurden. Sie haben dem zuständigen Bundeskellereiinspektor jährlich zum 31. Juli eine Kopie dieser Unterlagen zu übermitteln.
  3. Absatz 3Der inländische Empfänger hat innerhalb einer Woche ab Empfang des Weinbauerzeugnisses dem zuständigen Bundeskellereiinspektor eine Kopie des Begleitpapiers oder der Transportbescheinigung zu übermitteln.
  4. Absatz 4Bei Versendungen von Weinbauerzeugnissen in andere Mitgliedstaaten hat der inländische Versender mindestens drei Tage vor der Versendung zur Ermöglichung von Kontrolltätigkeiten gemäß Artikel 28, Abs. e der VO (EG) Nr. 436/2009 den zuständigen Bundeskellereiinspektor zu verständigen. Vom Versender ist innerhalb einer Woche ab Versendung des Weinbauerzeugnisses dem zuständigen Bundeskellereiinspektor eine Kopie des Begleitpapiers zu übermitteln.
  5. Absatz 5Der Versender hat bei Export des Weinbauerzeugnisses in Drittländer eine Kopie des Begleitpapiers, das von der Ausgangszollstelle gemäß Artikel 27, Absatz eins, in Zusammenhang mit Anhang römisch IX der VO (EG) Nr. 436/2009 mit ihrem Stempelabdruck und dem Vermerk „AUSGEFÜHRT“ versehen ist, innerhalb einer Woche an den zuständigen Bundeskellereiinspektor zu übermitteln.
  6. Absatz 6Der Empfänger hat bei Import des Weinbauerzeugnisses aus einem Drittland dem zuständigen Bundeskellereiinspektor eine Kopie des Dokumentes römisch VI 1 gemäß Artikel 43, Absatz eins, in Zusammenhang mit Anhang römisch IX der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor innerhalb einer Woche zu übermitteln.
  7. Absatz 7Bei Änderung der Eigentumsverhältnisse ist unabhängig von einem tatsächlichen Transport ebenfalls eine Transportbescheinigung auszustellen.
  8. Absatz 8Die Formblätter für das Begleitpapier für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und die Transportbescheinigung gemäß Weingesetz 2009 sind nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie ausgegeben oder weitergeleitet worden sind, mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Dies gilt ebenfalls für nicht verwendete, auch unverwendbar gewordene, Formblätter.

Im RIS seit

24.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2012

Gesetzesnummer

20007648

Dokumentnummer

NOR40135563

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/13/P4/NOR40135563

Navigation im Suchergebnis