Bundesrecht konsolidiert

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Weingesetz-Formularverordnung § 3

Kurztitel

Weingesetz-Formularverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 13/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

13.01.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Traubentransporte

Paragraph 3,

Bei der Beförderung von Trauben/Maische gemäß Artikel 25, Litera a, ii) der VO (EG) Nr. 436/2009 durch den Traubenerzeuger selbst, oder für seine Rechnung durch einen Dritten, der nicht Empfänger ist, ab seinem eigenen Weingarten bis zur Weinbereitungsanlage des Empfängers, die in der gleichen Weinbauzone gelegen ist, kann anstelle einer Transportbescheinigung ein von der Bundeskellereiinspektion herausgegebenes EDV-mäßig verarbeitetes Datenblatt vom Empfänger verwendet werden. Dieses Datenblatt ist jeweils binnen einer Woche ab Montag derjenigen Woche, die dem Tag des Empfanges der Trauben/Maische folgt, vom Empfänger an den für ihn zuständigen Bundeskellerei-inspektor zu übermitteln.

Im RIS seit

24.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2012

Gesetzesnummer

20007648

Dokumentnummer

NOR40135562

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/13/P3/NOR40135562

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