(2) Weinbauerzeugnisse, die in Behältnissen mit einem Nennvolumen von 60 l oder weniger befördert werden, müssen, abgesehen in den Fällen des Art. 25 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 436/2009, von einer Rechnung, einem Lieferschein oder einer anderen kaufmännischen Unterlage („Geschäftspapier“) begleitet sein, das die Angaben gemäß Anhang VI Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 zu enthalten hat.