Bundesrecht konsolidiert

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Weingesetz-Formularverordnung § 2

Kurztitel

Weingesetz-Formularverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 13/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

13.01.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Transportbescheinigung, Begleitpapier

Paragraph 2,
  1. Absatz einsWeinbauerzeugnisse, die in Behältnissen mit einem Nennvolumen über 60 l befördert werden, müssen begleitet sein:
    1. Ziffer eins
      von einem Begleitpapier für die Beförderung von Erzeugnissen des Weinbaus, wenn die Beförderung im Bundesgebiet entweder beginnt oder endet;
    2. Ziffer 2
      von einer Transportbescheinigung, wenn die Beförderung im Bundesgebiet sowohl beginnt als auch endet.
  2. Absatz 2Weinbauerzeugnisse, die in Behältnissen mit einem Nennvolumen von 60 l oder weniger befördert werden, müssen, abgesehen in den Fällen des Artikel 25, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 436/2009, von einer Rechnung, einem Lieferschein oder einer anderen kaufmännischen Unterlage („Geschäftspapier“) begleitet sein, das die Angaben gemäß Anhang römisch VI Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 zu enthalten hat.
  3. Absatz 3Die Transportbescheinigung ist vom Versender und Empfänger zu unterfertigen. Das Begleitpapier ist vom Versender zu unterfertigen.
  4. Absatz 4Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn gemäß Artikel 24, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 Dokumente:
    1. Ziffer eins
      gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchssteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. Nr. L 276 vom 19. September 1992, S 1) oder,
    2. Ziffer 2
      der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchssteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedsstaats befinden (ABl. Nr. L 369 vom 18. Dezember 1992, S 17)
    zu verwenden sind.

Im RIS seit

24.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2012

Gesetzesnummer

20007648

Dokumentnummer

NOR40135561

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/13/P2/NOR40135561

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