(1)Absatz einsZum Zwecke der Durchführung der Mengenkontrolle (§ 23 Weingesetz 2009) und zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit DurchführungsZum Zwecke der Durchführung der Mengenkontrolle (Paragraph 23, Weingesetz 2009) und zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. Nr. L 128 vom 27. Mai 2009), im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 436/2009“ genannt, sind bei der Beförderung von Weinbauerzeugnissen die vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herausgegebenen Formblätter für die Begleitdokumente (Begleitpapier und Transportbescheinigung) gemäß diesem Abschnitt zu verwenden.