Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl.Nr.260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf ein amtliches Prüfungs- und Gewährzeichen der Föderativen Republik Brasilien (in mehreren Sprachen) Anwendung findet, welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt.Auf Grund des Paragraph 6, Absatz 2, des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl.Nr.260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass Paragraph 6, Absatz eins, des Markenschutzgesetzes 1970 auf ein amtliches Prüfungs- und Gewährzeichen der Föderativen Republik Brasilien (in mehreren Sprachen) Anwendung findet, welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt.