§ 2.Paragraph 2,
Die Monographien und Texte des Europäischen Arzneibuchs, sechste Ausgabe 2008, und die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuchs, die jeweils durch Vorschriften des Europäischen Arzneibuchs, siebente Ausgabe Grundwerk 2011, gemäß § 1 ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt. Die Monographien und Texte des Europäischen Arzneibuchs, sechste Ausgabe 2008, und die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuchs, die jeweils durch Vorschriften des Europäischen Arzneibuchs, siebente Ausgabe Grundwerk 2011, gemäß Paragraph eins, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.