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Zweite Außenwirtschaftsverordnung 2011 Anl. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zweite Außenwirtschaftsverordnung 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 418/2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 190/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

15.12.2011

Außerkrafttretensdatum

03.07.2015

Abkürzung

2. AußWV 2011

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Anlage

Liste der gemäß Paragraph 3, Absatz eins, genehmigungspflichtigen Güter

Handfeuerwaffen für Randfeuer-Hülsenpatronen die nicht von Position ML1 der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union im Sinne des Paragraph eins, der 1. AußHV 2011 erfasst sind, mit einem Kaliber von 12,7 mm (0,50 Inch) oder kleiner und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

  1. Litera a
    Gewehre, Karabiner, Revolver, Pistolen;

Ergänzende Anmerkung: vollautomatische Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen sind Verteidigungsgüter im Sinne des Paragraph eins, der 1. AußHV 2011;

  1. Litera b
    Schalldämpfer, Ladestreifen und Mündungsfeuerdämpfer für die von Litera a, erfassten Waffen;

Anmerkung 1: Die Litera a, erfasst nicht Jagd- und Sportwaffen mit glattem Lauf, die nicht für militärische Zwecke besonders konstruiert sind;

Anmerkung 2: Die Litera a, erfasst nicht für Exerziermunition besonders konstruierte Waffen, die keine von Position ML3 der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union im Sinne des Paragraph eins, der 1. AußHV 2011 erfasste Munition verschießen können.

Schlagworte

Jagdwaffe

Im RIS seit

20.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2015

Gesetzesnummer

20007583

Dokumentnummer

NOR40133813

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