Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
10.01.2013
Außerkrafttretensdatum
17.12.2015
Abkürzung
1. AußWV 2011
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
Meldepflichten bei Verwendung von Globalgenehmigungen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsDie Inhaber von Globalgenehmigungen gemäß § 30 AußWG 2011 haben bis spätestens 1. März jedes Kalenderjahres Meldungen über sämtliche im vorangegangenen Kalenderjahr getätigte Lieferungen vorzunehmen.Die Inhaber von Globalgenehmigungen gemäß Paragraph 30, AußWG 2011 haben bis spätestens 1. März jedes Kalenderjahres Meldungen über sämtliche im vorangegangenen Kalenderjahr getätigte Lieferungen vorzunehmen.
(2)Absatz 2Die Meldungen gemäß Abs. 1 haben insbesondere zu enthalten:Die Meldungen gemäß Absatz eins, haben insbesondere zu enthalten:
Name und Anschrift des Bescheidinhabers;
Nummer der Globalgenehmigung;
Angabe der Güter einschließlich Zolltarifnummer;
Empfänger und bekannte Endverwender der Güter;
Empfängerland und jene anderen EU-Mitgliedstaaten, über die die Güter verbracht wurden, und
Menge und Wert der verbrachten Güter.
Im RIS seit
01.02.2013
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016
Gesetzesnummer
20007504
Dokumentnummer
NOR40147181