Bundesrecht konsolidiert

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Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 343/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

29.10.2011

Außerkrafttretensdatum

09.01.2013

Abkürzung

1. AußWV 2011

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

4. Abschnitt

Embargos

Waffenembargos

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie in der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Drittstaaten sind jene, gegenüber denen ein Waffenembargo aufgrund der in Paragraph 25, AußHG 2011 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen gilt.
  2. Absatz 2Verboten sind:
    1. Ziffer eins
      die Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von Verteidigungsgütern im Sinne des Paragraph eins, in Drittstaaten, die in der Anlage 1 angeführt sind,
    2. Ziffer 2
      sonstige Vorgänge im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 23, AußHG 2011, die zu einer Verbringung von Verteidigungsgütern in diese Drittstaaten führen, und
    3. Ziffer 3
      die Einfuhr von Verteidigungsgütern im Sinne des Paragraph eins, aus Drittstaaten, die in der Anlage 2 angeführt sind.
  3. Absatz 3Nicht dem Verbot gemäß Absatz 2,, sondern einer Genehmigungspflicht unterliegen Vorgänge im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2,, die von den in der Anlage 3 angeführten Ausnahmeregelungen erfasst sind.

Im RIS seit

02.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2013

Gesetzesnummer

20007504

Dokumentnummer

NOR40132427

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