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Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 343/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

29.10.2011

Außerkrafttretensdatum

06.10.2023

Abkürzung

1. AußWV 2011

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Meldepflichten im Zusammenhang mit der Ausfuhr und Vermittlung von bestimmten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck

Paragraph 5,
  1. Absatz einsPersonen oder Gesellschaften, die beabsichtigen, Güter mit doppeltem Verwendungszweck auszuführen, die nicht in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind, oder die der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer Allgemeingenehmigung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, unterliegen, haben vor der Ausfuhr eine Meldung zu erstatten, wenn
    1. Ziffer eins
      sie begründeten Verdacht haben, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder
    2. Ziffer 2
      ihnen bekannt ist, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4, Absatz eins,, 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Verwendungszwecke bestimmt sind.
  2. Absatz 2Eine Meldung gemäß Absatz eins, hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Beschreibung der Güter;
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift des vorgesehenen Empfängers;
    3. Ziffer 3
      Name und Anschrift des vorgesehenen Endverwenders, wenn dieser bekannt ist, und
    4. Ziffer 4
      im Fall von Absatz eins, Ziffer eins, die Angabe der Umstände, die zu dem begründeten Verdacht geführt haben, und im Fall von Absatz eins, Ziffer 2, den bekannten Verwendungszweck.
  3. Absatz 3Personen oder Gesellschaften, die beabsichtigen, Güter mit doppeltem Verwendungszweck zu vermitteln, haben, unabhängig davon, ob diese Güter in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind oder nicht, eine Meldung zu erstatten, wenn
    1. Ziffer eins
      ihnen bekannt ist oder sie begründeten Verdacht haben, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder
    2. Ziffer 2
      ihnen bekannt ist, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4, Absatz 2, oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Verwendungszwecke bestimmt sind.
  4. Absatz 4Eine Meldung gemäß Absatz 3, hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Beschreibung der Güter einschließlich der Angabe der Position in der Liste in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, in der jeweils geltenden Fassung, wenn es sich um darin angeführte Güter handelt;
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift des vorgesehenen Empfängers;
    3. Ziffer 3
      Name und Anschrift des vorgesehenen Endverwenders, wenn dieser bekannt ist;
    4. Ziffer 4
      Name und Anschrift des Lieferanten und
    5. Ziffer 5
      im Fall von Absatz 3, Ziffer eins, den bekannten Verwendungszweck oder die Angabe der Umstände, die zu dem begründeten Verdacht geführt haben, und im Fall von Absatz 3, Ziffer 2, den bekannten Verwendungszweck.
  5. Absatz 5In den Fällen eines begründeten Verdachts im Sinne der Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins, ist einer Meldung ein Dokument zum Nachweis der Endverwendung im Sinne von Paragraph 2, anzuschließen.

Im RIS seit

02.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

20007504

Dokumentnummer

NOR40132426

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2011/343/P5/NOR40132426

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