Bundesrecht konsolidiert

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Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011 § 4

Kurztitel

Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 343/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 430/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

18.12.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

1. AußWV 2011

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Meldepflichten bei Verwendung von Globalgenehmigungen

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Inhaber von Globalgenehmigungen gemäß Paragraph 17, AußWG 2011 haben bis spätestens 1. März jedes Kalenderjahres Meldungen über sämtliche im vorangegangenen Kalenderjahr getätigte Lieferungen vorzunehmen.
  2. Absatz 2Die Meldungen gemäß Absatz eins, haben insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Bescheidinhabers;
    2. Ziffer 2
      Nummer der Globalgenehmigung;
    3. Ziffer 3
      Angabe der Güter einschließlich Zolltarifnummer;
    4. Ziffer 4
      Empfänger und bekannte Endverwender der Güter und
    5. Ziffer 5
      Menge und Wert der ausgeführten Güter mit Datum der Verzollung.
  3. Absatz 3Sofern im Kalenderjahr, auf das sich die Meldung bezieht, keine Lieferungen getätigt wurden, ist an Stelle der Angaben gemäß Absatz 2, auf diesen Umstand hinzuweisen.

Im RIS seit

08.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

20007504

Dokumentnummer

NOR40178181

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