(1)Absatz einsDie Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. Nr. L 134 vom 29.05. 2009 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind, unterliegt einer nationalen Allgemeingenehmigung, wennDie Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. Nr. L 134 vom 29.05. 2009 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind, unterliegt einer nationalen Allgemeingenehmigung, wenn
diese Güter in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht worden sind,
nicht länger als drei Monate im Zollgebiet der Europäischen Union verblieben sind und
danach entweder
diese Güter unverändert in das Versendungsland wieder ausgeführt werden oder
Güter der gleichen Anzahl und Beschaffenheit in das Versendungsland ausgeführt werden.