Seitenbereiche:
Zum Inhalt (
Accesskey
0)
Zur Navigationsleiste (
Accesskey
1)
Kontakt
(
Accesskey
4)
Impressum
(
Accesskey
5)
Datenschutzerklärung
(
Accesskey
6)
Barrierefreiheitserklärung
(
Accesskey
7)
Sitemap
(
Accesskey
8)
English
(
Accesskey
9)
Navigationsleiste:
Startseite
Bundesrecht
Landesrecht
Bezirke
Gemeinden
Judikatur
Kundmachungen, Erlässe
Gesamtabfrage
Bundesrecht konsolidiert
Druckansicht
(
Accesskey
D)
.
Navigation im Suchergebnis
Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011 § 16
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 17.12.2015
§ 15 am 17.12.2015
§ 17 am 17.12.2015
Alle Fassungen
§ 16 heute
§ 16 gültig ab 07.10.2023
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 298/2023
§ 16 gültig von 18.12.2015 bis 06.10.2023
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 430/2015
§ 16 gültig von 10.01.2013 bis 17.12.2015
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 23/2013
§ 16 gültig von 29.10.2011 bis 09.01.2013
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 343/2011
zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 23/2013
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
10.01.2013
Außerkrafttretensdatum
17.12.2015
Abkürzung
1. AußWV 2011
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
8. Abschnitt
Meldepflichten bei der Verwendung von Allgemeingenehmigungen
Meldepflichten
§ 16.
Paragraph 16,
(1)
Absatz eins
Zum Zweck der Registrierung ist dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die Absicht zur Verwendung einer oder mehrerer Allgemeingenehmigungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 AußWG 2011 vor Durchführung des ersten Vorgangs zu melden.
Zum Zweck der Registrierung ist dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die Absicht zur Verwendung einer oder mehrerer Allgemeingenehmigungen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, AußWG 2011 vor Durchführung des ersten Vorgangs zu melden.
(2)
Absatz 2
Diese Meldung hat für jede Art der Allgemeingenehmigung, die in Anspruch genommen werden soll, insbesondere folgende Daten zu enthalten:
1.
Ziffer eins
Angabe, ob es sich um eine Allgemeingenehmigung gemäß § 1 Abs. 1 Z 26 lit. a, b oder c AußWG 2011 handelt;
Angabe, ob es sich um eine Allgemeingenehmigung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, Litera a,, b oder c AußWG 2011 handelt;
2.
Ziffer 2
Name und Anschrift der Person oder Gesellschaft, die diese Allgemeingenehmigung in Anspruch nehmen möchte;
3.
Ziffer 3
Beschreibung der Güter oder Güterkategorien, für die diese Allgemeingenehmigung verwendet werden soll, einschließlich Zolltarifnummern und
4.
Ziffer 4
voraussichtliche Empfänger- und Bestimmungsländer.
(3)
Absatz 3
Alle registrierten Personen oder Gesellschaften sind zur jährlichen Meldung aggregierter Daten über alle in einem Kalenderjahr im Rahmen einer Allgemeingenehmigung durchgeführten Geschäftsvorgänge verpflichtet. Diese Meldung ist für jede Allgemeingenehmigung, die verwendet wurde, gesondert abzugeben.
(4)
Absatz 4
Eine Meldung gemäß Abs. 3 hat bis spätestens 1. März des Folgejahres zu erfolgen.
Eine Meldung gemäß Absatz 3, hat bis spätestens 1. März des Folgejahres zu erfolgen.
(5)
Absatz 5
Diese Meldung hat insbesondere folgende Daten zu enthalten:
1.
Ziffer eins
Angabe, ob es sich um eine Allgemeingenehmigung gemäß § 1 Abs. 1 Z 26 lit. a, b oder c AußWG 2011 handelt;
Angabe, ob es sich um eine Allgemeingenehmigung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, Litera a,, b oder c AußWG 2011 handelt;
2.
Ziffer 2
Name und Anschrift der Person oder Gesellschaft, die die Allgemeingenehmigung in Anspruch genommen hat;
3.
Ziffer 3
Beschreibung der Güter oder Güterkategorien, für die die Allgemeingenehmigung verwendet wurde, einschließlich Zolltarifnummern;
4.
Ziffer 4
Empfänger und bekannte Endverwender der Güter und
5.
Ziffer 5
Gesamtmengen und -werte der ausgeführten oder verbrachten Güter.
Schlagworte
Gesamtwerte, Empfängerland
Im RIS seit
01.02.2013
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016
Gesetzesnummer
20007504
Dokumentnummer
NOR40147186
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2011/343/P16/NOR40147186
Navigation im Suchergebnis