Bundesrecht konsolidiert

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Kapitalmaßnahmen-VO § 4

Kurztitel

Kapitalmaßnahmen-VO

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 322/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 115/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

21.04.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsWerden Aktien im Zuge einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln auf ein Wertpapierdepot eingebucht, sind für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges die Anschaffungskosten der vor der Kapitalerhöhung bestehenden Aktien auf die bestehenden und neu eingebuchten Aktien aufzuteilen.
  2. Absatz 2Werden Aktien im Zuge einer Abspaltung auf ein Wertpapierdepot eingebucht, sind für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges die Anschaffungskosten der vor der Abspaltung bestehenden Aktien auf die bestehenden und die neu eingebuchten Aktien aufzuteilen. Diese Aufteilung hat im Verhältnis der Verkehrswerte der bestehenden zu den eingebuchten Aktien zu erfolgen. Sind keine Verkehrswerte vorhanden, hat diese Aufteilung nach Stücken zu erfolgen. Dies gilt auch für Kapitalmaßnahmen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,

Im RIS seit

24.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20007476

Dokumentnummer

NOR40192786

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