Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kapitalmaßnahmen-VO
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
05.10.2011
Außerkrafttretensdatum
20.04.2017
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 4.Paragraph 4,
Werden Aktien im Zuge einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln auf ein Wertpapierdepot eingebucht, sind für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges die Anschaffungskosten der vor der Kapitalerhöhung bestehenden Aktien auf die bestehenden und neu eingebuchten Aktien aufzuteilen.
Im RIS seit
05.10.2011
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2017
Gesetzesnummer
20007476
Dokumentnummer
NOR40132115