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Pflanzenschutzverordnung 2011 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzverordnung 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 299/2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 430/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

08.09.2011

Außerkrafttretensdatum

13.12.2019

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Durchführung amtlicher Untersuchungen

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie amtliche Untersuchung hat im Betrieb, vorzugsweise an der Produktionsstätte stattzufinden und ist hinsichtlich der maßgeblichen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, die angebaut, erzeugt oder verwendet werden oder anderweitig im Betrieb vorhanden sind, sowie des dabei verwendeten Nährsubstrats vorzunehmen.
  2. Absatz 2Einzelheiten über die Durchführung der amtlichen Untersuchung betreffend Häufigkeit, Zeitpunkt und Methodik der amtlichen Untersuchung einschließlich der Probennahme betreffend den landwirtschaftlichen Bereich sind vom Bundesamt für Ernährungssicherheit in der Richtlinie „Amtliche Pflanzengesundheitsuntersuchung im Betrieb -Landwirtschaftlicher Bereich“ (Kurzbezeichnung „Kompendium -LW“), welche in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“ kundzumachen ist, festzulegen.
  3. Absatz 3Einzelheiten über die Durchführung der amtlichen Untersuchung betreffend Häufigkeit, Zeitpunkt und Methodik der amtlichen Untersuchung einschließlich der Probennahme betreffend den forstlichen Bereich sind vom Bundesamt für Wald in der Richtlinie „Amtliche Pflanzengesundheitsuntersuchung im Betrieb -Forstlicher Bereich“ (Kurzbezeichnung „Richtlinie Forst“), welche im Amtsblatt des Bundesamtes für Wald kundzumachen ist, festzulegen.
  4. Absatz 4Im Zuge der amtlichen Untersuchung vor Ort sind bei bereits registrierten Betrieben die Einhaltung der Vorgaben des Registrierungsbescheides, insbesondere hinsichtlich der Art des Betriebes (beispielsweise Einführer, Erzeuger oder Sammellager) der Anwendung der Reichweite der Autorisierung (beispielsweise Pflanzenpass, Schutzgebiets-Pflanzenpass, Austausch-Pflanzenpass) sowie von Bedingungen und Auflagen zu überprüfen. Jede Änderung ist, sofern sie nicht schon vom Betrieb selbst gemeldet wurde, der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes zu melden.
  5. Absatz 5Das Kontrollorgan hat die Vorlage
    1. Ziffer eins
      eines auf dem neuesten Stand gebrachten Plans der Betriebsstätte, insbesondere der einzelnen Quartiere,
    2. Ziffer 2
      von Anbauplänen der vorangegangenen bzw. kommenden Saison (das heißt in Einzelfällen mindestens zwei Saisonen vor der amtlichen Untersuchung),
    3. Ziffer 3
      von Büchern mit vollständigen Angaben über die Produktion, Lagerung, Versendung und Details über Zukäufe (Drittländer, Binnenmarkt) der zu kontrollierenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände,
    4. Ziffer 4
      von Resultaten eingesendeter Proben, die in amtlichen Labors nach internationalen Standards getestet worden sind,
    5. Ziffer 5
      von Listen von betriebseigenen Bonitierungen,
    6. Ziffer 6
      der ausgestellten Pflanzenpässe, Schutzgebiets-Pflanzenpässe oder Austausch-Pflanzenpässe des vergangenen Jahres,
    7. Ziffer 7
      der aus Zukäufen erhaltenen Pflanzenpässe des vergangenen Jahres und
    8. Ziffer 8
      eines Nachweises, dass allfällige zusätzliche Auflagen im Bescheid erfüllt wurden, zu verlangen.
  6. Absatz 7Das Kontrollorgan hat anhand des Betriebsplanes und entsprechend den Vorgaben des Kompendiums -LW oder der Richtlinie Forst die Lager- und Produktionsräume, Glashäuser, Felder und sonstige Produktionsstätten zu kontrollieren. Das Hauptaugenmerk ist dabei auf jene Quartiere zu legen, in denen pflanzenpasspflichtige Ware produziert wird. Gleichzeitig ist festzustellen, ob es sich bei den Pflanzenbeständen um eigene Produktion oder um Zukäufe aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern handelt.
  7. Absatz 8Nach Abschluss der amtlichen Untersuchung ist ein Untersuchungsprotokoll, das alle Daten über die Kontrolle und deren Ergebnisse - einschließlich allfälliger angeordneter amtlicher Maßnahmen – enthält, zu verfassen. Gegebenenfalls sind zusätzliche Informationen, wie beispielsweise bei optischen Symptomen der Befallszustand oder das Wachstumsstadium der Pflanze in das Untersuchungsprotokoll aufzunehmen.
  8. Absatz 9Das Protokoll ist vom Kontrollorgan zu unterzeichnen und von der verantwortlichen Person des Betriebes gegenzuzeichnen. Das Kontrollorgan hat das Protokoll an den Amtlichen Pflanzenschutzdienst des Landes weiterzuleiten; dort ist das Protokoll aufzubewahren.

Schlagworte

Lagerraum

Im RIS seit

08.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20007450

Dokumentnummer

NOR40131730

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