(2)Absatz 2Eintrittstellen gemäß der Eintrittstellen-Verordnung 2004, BGBl. II Nr. 186, haben den im Anhang der Richtlinie 98/22/EG mit Mindestanforderungen für die Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen von aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in die Gemeinschaft an anderen Kontrollstellen als denen des Bestimmungsorts (ABl. Nr. L 126 vom 28.4. 1998 S 26) aufgestellten Anforderungen zu entsprechen. Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen gemäß Anhang V Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 2011 mit Herkunft aus Drittländern hat ein Pflanzengesundheitszeugnis, das dem Muster gemäß Anhang I der Richtlinie 2004/105/EG entspricht, beizuliegen.Eintrittstellen gemäß der Eintrittstellen-Verordnung 2004, BGBl. römisch II Nr. 186, haben den im Anhang der Richtlinie 98/22/EG mit Mindestanforderungen für die Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen von aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in die Gemeinschaft an anderen Kontrollstellen als denen des Bestimmungsorts (ABl. Nr. L 126 vom 28.4. 1998 S 26) aufgestellten Anforderungen zu entsprechen. Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen gemäß Anhang römisch fünf Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 2011 mit Herkunft aus Drittländern hat ein Pflanzengesundheitszeugnis, das dem Muster gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 2004/105/EG entspricht, beizuliegen.