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Pflanzenschutzverordnung 2011 § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzverordnung 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 299/2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 430/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.09.2019

Außerkrafttretensdatum

13.12.2019

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Anhänge des Pflanzenschutzgesetzes 2011

Paragraph 21,

Als Anhänge römisch eins bis römisch fünf des Pflanzenschutzgesetzes 2011 werden festgelegt:

  1. Ziffer eins
    Anhang römisch eins Teil A (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten verboten ist): Anhang römisch eins Teil A der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S 1) in der Fassung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/523 zur Änderung der Anhänge römisch eins bis römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 86 vom 28.3.2019 S 41);
  2. Ziffer 2
    Anhang römisch eins Teil B (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebieten verboten ist):
    Anhang römisch eins Teil B der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1) in der Fassung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/523 zur Änderung der Anhänge römisch eins bis römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 86 vom 28.3.2019 S 41);
  3. Ziffer 3
    Anhang römisch II Teil A (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist):
    Anhang römisch II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1) in der Fassung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/523 zur Änderung der Anhänge römisch eins bis römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 86 vom 28.3.2019 S 41);
  4. Ziffer 4
    Anhang römisch II Teil B (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebiete(n) bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist):
    Anhang römisch II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1) in der Fassung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/523 zur Änderung der Anhänge römisch eins bis römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 86 vom 28.3.2019 S 41);
  5. Ziffer 5
    Anhang römisch III Teil A (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in die Mitgliedstaaten verboten ist):
    Anhang römisch III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1) in der Fassung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/523 zur Änderung der Anhänge römisch eins bis römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 86 vom 28.3.2019 S 41);
  6. Ziffer 6
    Anhang römisch III Teil B (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in bestimmte Schutzgebiete verboten ist):
    Anhang römisch III Teil B der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1) in der Fassung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/523 zur Änderung der Anhänge römisch eins bis römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 86 vom 28.3.2019 S 41);
  7. Ziffer 7
    Anhang römisch IV Teil A (von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb der Mitgliedstaaten):
    Anhang römisch IV Teil A der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1) in der Fassung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/523 zur Änderung der Anhänge römisch eins bis römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 86 vom 28.3.2019 S 41);
  8. Ziffer 8
    Anhang römisch IV Teil B (von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb bestimmter Schutzgebiete):
    Anhang römisch IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1) in der Fassung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/523 zur Änderung der Anhänge römisch eins bis römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 86 vom 28.3.2019 S 41);
  9. Ziffer 9
    Anhang römisch fünf (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die einer Gesundheitsuntersuchung zu unterziehen sind, und zwar vor Verbringung innerhalb der Gemeinschaft am Erzeugungsort, wenn sie aus der Gemeinschaft stammen, oder vor Zulassung zur Einfuhr in die Gemeinschaft im Ursprungs- oder Absenderland, wenn sie aus Drittländern stammen):
    1. Litera a
      Teil A (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in der Gemeinschaft):
    Anhang römisch fünf Teil A der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S 1) in der Fassung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/523 zur Änderung der Anhänge römisch eins bis römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 86 vom 28.3.2019 S 41);
    1. Litera b
      Teil B (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in anderen als den in Teil A genannten Gebieten):
    Anhang römisch fünf Teil B der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S 1) in der Fassung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/523 zur Änderung der Anhänge römisch eins bis römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 86 vom 28.3.2019 S 41).

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 249/2019

Schlagworte

Ursprungsland

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20007450

Dokumentnummer

NOR40217159

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