(1)Absatz einsDie Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 2011 über die Einfuhr aus Drittländern – ausgenommen jene über das Verbringen der in Anhang V Teil B Abschnitt II angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände durch die jeweiligen Schutzgebiete – sowie § 9 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes gelten nicht für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die über das Bundesgebiet in Drittländer verbracht werden.Die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 2011 über die Einfuhr aus Drittländern – ausgenommen jene über das Verbringen der in Anhang römisch fünf Teil B Abschnitt römisch II angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände durch die jeweiligen Schutzgebiete – sowie Paragraph 9, Absatz eins, des Pflanzenschutzgesetzes gelten nicht für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die über das Bundesgebiet in Drittländer verbracht werden.