Bundesrecht konsolidiert

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Pflanzenschutzverordnung 2011 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzverordnung 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 299/2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 430/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

08.09.2011

Außerkrafttretensdatum

13.12.2019

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Verbringung durch das Bundesgebiet

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 2011 über die Einfuhr aus Drittländern – ausgenommen jene über das Verbringen der in Anhang römisch fünf Teil B Abschnitt römisch II angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände durch die jeweiligen Schutzgebiete – sowie Paragraph 9, Absatz eins, des Pflanzenschutzgesetzes gelten nicht für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die über das Bundesgebiet in Drittländer verbracht werden.
  2. Absatz 2Absatz eins, ist nur auf Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen anzuwenden, die unter Zollverschluss in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen oder in plombierten Wagen in das Bundesgebiet verbracht werden.

Im RIS seit

08.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20007450

Dokumentnummer

NOR40131742

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