Bundesrecht konsolidiert

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Pflanzenschutzverordnung 2011 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzverordnung 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 299/2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 430/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

15.07.2016

Außerkrafttretensdatum

13.12.2019

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Kleinmengen

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 2011 – ausgenommen jene über das Verbringen der in Anhang römisch fünf Teil B Abschnitt römisch II angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in die jeweiligen Schutzgebiete sowie Paragraph 9, des Pflanzenschutzgesetzes 2011 – gelten nicht für kleine Mengen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Absatz 2,, wenn sie dem Gebrauch des Besitzers oder Empfängers zu nicht erwerbsmäßigen Zwecken dienen oder zum Verbrauch während der Beförderung bestimmt sind, sofern keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen besteht.
  2. Absatz 2Kleine Mengen gemäß Absatz eins, sind (je Person):
    Waren mit Ursprung in europäischen Ländern und den Ländern des Mittelmeerraumes:
    1. Ziffer eins
      50 Stück Schnittblumen,
    2. Ziffer 2
      3 kg Obst und Fruchtgemüse.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 189/2016

Im RIS seit

18.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20007450

Dokumentnummer

NOR40185093

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