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Pflanzenschutzverordnung 2011 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzverordnung 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 299/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

08.09.2011

Außerkrafttretensdatum

14.07.2016

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Kleinmengen

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 2011 – ausgenommen jene über das Verbringen der in Anhang römisch fünf Teil B Abschnitt römisch II angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in die jeweiligen Schutzgebiete sowie Paragraph 9, des Pflanzenschutzgesetzes 2011 – gelten nicht für kleine Mengen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Absatz 2,, wenn sie dem Gebrauch des Besitzers oder Empfängers zu nicht erwerbsmäßigen Zwecken dienen oder zum Verbrauch während der Beförderung bestimmt sind, sofern keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen besteht.
  2. Absatz 2Kleine Mengen gemäß Absatz eins, sind (je Person):
    1. Ziffer eins
      Waren mit Ursprung in europäischen Ländern und den Ländern des Mittelmeerraumes:
      1. Litera a
        Abgepackte Erde und abgepacktes Kultursubstrat bis zu 80 Litern;
      2. Litera b
        Die nachfolgend genannten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, jedoch höchstens die angeführte Anzahl:
      • Strichaufzählung
        Zimmerpflanzen und Kübelpflanzen                      3 Stück
      • Strichaufzählung
        Balkonpflanzen und Gartenstauden                      10 Stück
      • Strichaufzählung
        Gemüsejungpflanzen                        20 Stück
      • Strichaufzählung
        Bäume und Sträucher                        3 Stück
      • Strichaufzählung
        Blumenzwiebeln und Blumenknollen                      1 kg
      • Strichaufzählung
        Christbäume (abgeschnitten)                       1 Stück
      • Strichaufzählung
        Reisig                         1 Handstrauß
      • Strichaufzählung
        Reisigkränze, Gestecke                       1 Stück
      • Strichaufzählung
        Saatgut von Bohnenarten                       2 kg
      • Strichaufzählung
        Saatgut von Sonnenblumen                       0,50 kg
      • Strichaufzählung
        Saatgut von Luzernen und Mais                       0,15 kg
      • Strichaufzählung
        Saatgut von Schalotten, Zwiebeln, Porree und Schnittlauch                   0,10 kg
      • Strichaufzählung
        Saatgut von Paprika, Pfefferoni und Paradeiser (Tomate)                    0,01 kg;
    2. Ziffer 2
      folgende sonstige Waren:
      • Strichaufzählung
        Schnittblumen                        1 Strauß (ausgenommen          Schnittblumen mit          Herkunft aus Malaysien,          Singapur oder Thailand)
      • Strichaufzählung
        Obst und Gemüse                        15 kg
      • Strichaufzählung
        Kartoffeln                         10 kg.

Im RIS seit

08.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2016

Gesetzesnummer

20007450

Dokumentnummer

NOR40131740

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