Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Pflanzenschutzverordnung 2011
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 15
Inkrafttretensdatum
08.09.2011
Außerkrafttretensdatum
13.12.2019
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
4. Abschnitt
Ausnahmen
Erzeugnisse grenznaher Gebiete
§ 15.Paragraph 15,
Die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 2011 über die Einfuhr aus Drittländern gelten nicht für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften in einem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Gemeinschaft erwirtschaftet und abgabenfrei in das Bundesgebiet verbracht werden. Die Ausnahme gilt nicht für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse gemäß Anhang III des Pflanzenschutzgesetzes 2011. Die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 2011 über die Einfuhr aus Drittländern gelten nicht für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften in einem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Gemeinschaft erwirtschaftet und abgabenfrei in das Bundesgebiet verbracht werden. Die Ausnahme gilt nicht für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse gemäß Anhang römisch III des Pflanzenschutzgesetzes 2011.
Im RIS seit
08.09.2011
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Gesetzesnummer
20007450
Dokumentnummer
NOR40131739