Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Pflanzenschutzverordnung 2011 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzverordnung 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 299/2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 430/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

08.09.2011

Außerkrafttretensdatum

13.12.2019

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Untersuchungen

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDie in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Maßnahmen haben zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      eine Untersuchung über die Biologie des oder der betreffenden Schadorganismen sowie über die agronomischen Gegebenheiten und die Umwelt in dem entsprechenden Gebiet, wobei geeignete Analysemethoden einschließlich der Untersuchung des Nährsubstrats, der Beschau von Kulturen und gegebenenfalls Labortests durchzuführen sind;
    2. Ziffer 2
      regelmäßige und systematische Untersuchungen über das Auftreten von Schadorganismen, für die die Anerkennung eines Gebiets als Schutzgebiet (vorgesehen oder) erfolgt ist; dies hat zu einer geeigneten Zeit, mindestens aber einmal jährlich zu geschehen;
    3. Ziffer 3
      ein System zur Aufzeichnung der Untersuchungsergebnisse.
  2. Absatz 2Die Aufzeichnungen über Untersuchungsverfahren, die Durchführung und die Ergebnisse der Untersuchungen sind den Sachverständigen gemäß Paragraph 41, des Pflanzenschutzgesetzes 2011 zugänglich zu machen.
  3. Absatz 3Die Untersuchungsverfahren und die Durchführung der Untersuchungen sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.
  4. Absatz 4Bei der Durchführung der Untersuchungen gemäß Absatz eins, sind bei tierischen Schadorganismen, die normalerweise im Freiland angebaute forstwirtschaftliche Kulturen oder Pflanzenerzeugnisse befallen, außer für Nematoden, die Leitlinien gemäß Paragraph 14, zu berücksichtigen.

Im RIS seit

08.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20007450

Dokumentnummer

NOR40131737

Navigation im Suchergebnis