(4)Absatz 4Bei der Durchführung der Untersuchungen gemäß Abs. 1 sind bei tierischen Schadorganismen, die normalerweise im Freiland angebaute forstwirtschaftliche Kulturen oder Pflanzenerzeugnisse befallen, außer für Nematoden, die Leitlinien gemäß § 14 zu berücksichtigen.Bei der Durchführung der Untersuchungen gemäß Absatz eins, sind bei tierischen Schadorganismen, die normalerweise im Freiland angebaute forstwirtschaftliche Kulturen oder Pflanzenerzeugnisse befallen, außer für Nematoden, die Leitlinien gemäß Paragraph 14, zu berücksichtigen.