Bundesrecht konsolidiert

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4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung § 9

Kurztitel

4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 266/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.09.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

4. DeRiMV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Duration-Netting bei Zinsderivaten

Paragraph 9,
  1. Absatz einsFür Zinsderivate ist ein Duration-Netting nur laut Anlage 2 zulässig.
  2. Absatz 2Duration-Netting darf nicht angewendet werden, wenn es zu einer falschen Beurteilung des Risikoprofils des OGAW führt. OGAW, die Duration-Netting anwenden, dürfen keine anderen Risikoquellen in ihre Zinskurvenstrategie einschließen.
  3. Absatz 3Durch die Anwendung von Duration-Netting darf kein ungerechtfertigter Leverage durch das Halten von kurzfristigen Zinsderivaten generiert werden.
  4. Absatz 4Ein OGAW, der Duration-Netting anwendet, kann weiterhin Absicherungsvorkehrungen einsetzen. Duration-Netting kann nur für Zinsderivate, die nicht von Absicherungsvorkehrungen umfasst sind, angewandt werden.

Im RIS seit

19.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2019

Gesetzesnummer

20007420

Dokumentnummer

NOR40131287

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