Bundesrecht konsolidiert

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4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung § 33

Kurztitel

4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 266/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.09.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

4. DeRiMV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Berücksichtigung im Risikomanagement

Paragraph 33,

Häufigkeit und Umfang der Überprüfung eines eingebetteten Derivats sind auf dessen Charakter und dessen Auswirkungen auf den OGAW abzustimmen, wobei die Investmentstrategie des OGAW sowie dessen Risikoprofil zu berücksichtigen sind. Im Fall von eingebetteten Derivaten, die keine signifikanten Auswirkungen auf den OGAW haben, können vordefinierte Anlagegrenzen zur Überprüfung verwendet werden.

Im RIS seit

19.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2019

Gesetzesnummer

20007420

Dokumentnummer

NOR40131311

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