Bundesrecht konsolidiert

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Weinbezeichnungsverordnung § 3

Kurztitel

Weinbezeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 111/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

02.04.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WeinBVO

Index

80/03 Weinrecht

Text

Weinhaltige Getränke, „G'spritzter“

Paragraph 3,
  1. Absatz einsWeinhaltige Getränke sind Erzeugnisse, die
    1. Ziffer eins
      unter Verwendung von Weinbauerzeugnissen (Wein, Schaumwein, Perlwein, Likörwein) und allenfalls mit Zusatz von Kohlendioxid hergestellt wurden und
    2. Ziffer 2
      einen Anteil an Weinbauerzeugnissen im Fertigerzeugnis von mindestens 50% aufweisen.
  2. Absatz 2Weinhaltige Getränke und weinhaltige Cocktails dürfen unter dieser Verkehrsbezeichnung nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn bei der Herstellung
    1. Ziffer eins
      als Ausgangserzeugnisse nur Weinbauerzeugnisse verwendet wurden,
    2. Ziffer 2
      eine Gärung des weinhaltigen Getränks nicht stattgefunden hat,
    3. Ziffer 3
      den Ausgangserzeugnissen nur Zucker, Traubenmost, konzentrierter Traubenmost, Traubensaft und konzentrierter Traubensaft sowie Wasser (Mineralwasser oder Trinkwasser), sofern es den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht und durch diesen Zusatz die Eigenschaften des Getränks nicht verändert werden, zugesetzt wurden und
    4. Ziffer 4
      nur solche önologischen Verfahren und Behandlungen angewendet und Stoffe - ausgenommen Aromen - zugesetzt wurden, die im Sinne der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Herstellung von aromatisierten Getränken vorgesehen sind.
  3. Absatz 3Die Verkehrsbezeichnung für weinhaltige Getränke lautet bei einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7% vol. „weinhaltiges Getränk“ und bei einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 7% vol. „weinhaltiger Cocktail“.
  4. Absatz 4Anstelle der Verkehrsbezeichnungen für weinhaltige Getränke kann die Bezeichnung „G'spritzter“ („Gespritzter“, „Spritzer“) verwendet werden, wenn
    1. Ziffer eins
      das Getränk zu mindestens 50% aus Wein besteht,
    2. Ziffer 2
      das Getränk darüber hinaus zu höchstens 50% aus kohlesäurehaltigem Trinkwasser (Sodawasser) oder (für den speziellen Verwendungszweck geeignetem) natürlichem Mineralwasser, die den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen, besteht,
    3. Ziffer 3
      das Getränk allenfalls mit Zusatz von Kohlensäure hergestellt wurde und
    4. Ziffer 4
      der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 4,5% vol. beträgt.
  5. Absatz 5Die Bezeichnung „...spritzer“ kann auch in Verbindung mit dem Namen einer Frucht als zusammengesetzter Ausdruck für aromatisierte Getränke verwendet werden.

Im RIS seit

06.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021

Gesetzesnummer

20007217

Dokumentnummer

NOR40127839

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