Seitenbereiche:
Zum Inhalt (
Accesskey
0)
Zur Navigationsleiste (
Accesskey
1)
Kontakt
(
Accesskey
4)
Impressum
(
Accesskey
5)
Datenschutzerklärung
(
Accesskey
6)
Barrierefreiheitserklärung
(
Accesskey
7)
Sitemap
(
Accesskey
8)
English
(
Accesskey
9)
Navigationsleiste:
Startseite
Bund
Länder
Bezirke
Gemeinden
Judikatur
Kundmachungen, Erlässe
Gesamtabfrage
Bundesrecht konsolidiert
Druckansicht
(
Accesskey
D)
.
Navigation im Suchergebnis
Zum ersten Suchbegriff
(
Accesskey
H)
Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer § 18
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 23.02.2016
§ 17 am 23.02.2016
§ 19 am 23.02.2016
Alle Fassungen
§ 18 heute
§ 18 gültig ab 30.03.2010
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 99/2010
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 18
Inkrafttretensdatum
30.03.2010
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
QZV
Ökologie
OG
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
2. Abschnitt
Qualitätsziele und Richtwerte für die hydromorphologischen Qualitätskomponenten
Qualitätsziele für den sehr guten hydromorphologischen Zustand
§ 18.
Paragraph 18,
(1)
Absatz eins,
Zur Beurteilung des sehr guten hydromorphologischen Zustandes eines Oberflächenwasserkörpers sind die Module Wasserhaushalt und Morphologie heranzuziehen.
(2)
Absatz 2,
Wasserhaushalt und Morphologie eines Oberflächenwasserkörpers befinden sich in einem sehr guten Zustand, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
1.
Ziffer eins
Menge und Dynamik der Strömung, Pegel, Verweildauer und die sich daraus ergebende Verbindung zum Grundwasser entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.
2.
Ziffer 2
Tiefenprofil des Sees, Quantität und Struktur des Substrats entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.
3.
Ziffer 3
Uferverbauungen haben keinen Einfluss auf die natürliche Zonierung der Wasserpflanzen. Tiefer gehende Uferverbauungen sind nur lokal wirksam.
Im RIS seit
29.04.2010
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010
Gesetzesnummer
20006736
Dokumentnummer
NOR40117029
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2010/99/P18/NOR40117029
Navigation im Suchergebnis