Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
12.01.2011
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
LuF-PauschVO 2011
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Ist bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2011 bis einschließlich 2015 anzuwenden (vgl. § 15).
Text
Wechsel der Pauschalierungsmethode
§ 7.Paragraph 7,
Wechselt der Steuerpflichtige in Anwendung dieser Verordnung von der pauschalen Gewinnermittlung mittels eines Durchschnittssatzes gemäß § 2 Abs. 1 zur Gewinnermittlung mittels Berücksichtigung pauschaler Betriebsausgaben oder umgekehrt, hat die Ermittlung eines Übergangsgewinnes bzw. -verlustes gemäß § 4 Abs. 10 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu unterbleiben. Wechselt der Steuerpflichtige in Anwendung dieser Verordnung von der pauschalen Gewinnermittlung mittels eines Durchschnittssatzes gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zur Gewinnermittlung mittels Berücksichtigung pauschaler Betriebsausgaben oder umgekehrt, hat die Ermittlung eines Übergangsgewinnes bzw. -verlustes gemäß Paragraph 4, Absatz 10, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu unterbleiben.
Schlagworte
Übergangsverlust
Im RIS seit
08.02.2011
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Gesetzesnummer
20007079
Dokumentnummer
NOR40125369