Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
12.01.2011
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
LuF-PauschVO 2011
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Ist bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2011 bis einschließlich 2015 anzuwenden.
Text
Gartenbau
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsDer Gewinn aus Gartenbau (§ 49 Bewertungsgesetz 1955) ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.Der Gewinn aus Gartenbau (Paragraph 49, Bewertungsgesetz 1955) ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.
(2)Absatz 2Die Betriebsausgaben sind mit einem Durchschnittssatz von 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen. Neben diesem Durchschnittssatz sind die Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) als zusätzliche Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Abzug der Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen.
(3)Absatz 3Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind für die Ermittlung des Gewinnes aus Gartenbau flächenabhängige Durchschnittssätze anzuwenden. Voraussetzung dafür ist, dass der ausschließliche Betriebsgegenstand in der Lieferung eigener gärtnerischer Erzeugnisse an Wiederverkäufer besteht. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn die Einnahmen aus anderen Lieferungen – ausgenommen aus Anlagenverkäufen – und aus Leistungen nachhaltig insgesamt nicht mehr als 1 500 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) jährlich betragen. Als Wiederverkäufer gelten Betriebe, die gewerbsmäßig die ihnen gelieferten Erzeugnisse entweder unverändert oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung weiterveräußern. Die Durchschnittssätze betragen:Abweichend von den Bestimmungen der Absatz eins und 2 sind für die Ermittlung des Gewinnes aus Gartenbau flächenabhängige Durchschnittssätze anzuwenden. Voraussetzung dafür ist, dass der ausschließliche Betriebsgegenstand in der Lieferung eigener gärtnerischer Erzeugnisse an Wiederverkäufer besteht. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn die Einnahmen aus anderen Lieferungen – ausgenommen aus Anlagenverkäufen – und aus Leistungen nachhaltig insgesamt nicht mehr als 1 500 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) jährlich betragen. Als Wiederverkäufer gelten Betriebe, die gewerbsmäßig die ihnen gelieferten Erzeugnisse entweder unverändert oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung weiterveräußern. Die Durchschnittssätze betragen:
| je m² der | Euro |
| Freilandfläche | |
a) | aa) einkulturig | 0,24 |
| bb) mehrkulturig | 0,42 |
b) | überdachten Kulturflächen | |
| aa) bei Plastikfolientunnel | |
| bis 3,5 m Basisbreite | 0,42 |
| über 3,5 m Basisbreite | 0,84 |
| bb) bei Niederglas (Mistbeete, Erdhäuser) | 0,84 |
| cc) bei nicht stabilen Gewächshäusern | |
| nicht heizbar | 0,96 |
| heizbar | 1,2 |
| dd) bei stabilen Gewächshäusern | |
| nicht heizbar | 1,08 |
| heizbar | 1,32 |
| | |
für den Anbau von Blumen und Stauden
| je m² der | Euro |
a) | Freilandfläche | |
| aa) einkulturig | 0,3 |
| bb) mehrkulturig | 0,48 |
b) | überdachten Kulturflächen | |
| aa) bei Plastikfolientunnel | |
| bis 3,5 m Basisbreite | 0,48 |
| über 3,5 m Basisbreite | 1,08 |
| bb) bei Niederglas (Mistbeete, Erdhäuser) | 1,08 |
| cc) bei nicht stabilen Gewächshäusern | |
| nicht heizbar | 1,2 |
| heizbar | 1,8 |
| dd) bei stabilen Gewächshäusern | |
| nicht heizbar | 1,5 |
| heizbar | 2,7 |
| | |
| je m² der | Euro |
a) | Fläche zur Heranzucht von Obstgehölzen und Beerensträuchern | 0,48 |
b) | Fläche zur Heranzucht von Ziergehölzen | 0,6 |
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(4)Absatz 4Das Ausmaß der überdachten Kulturflächen bestimmt sich nach dem Flächenausmaß, das die Außenseiten der überdachten Flächen umschließt. Bei Gewächshäusern sind daher die Außenseiten dieser Gebäude maßgebend.
(5)Absatz 5Bei der Ermittlung des Grundbetrages (§ 2) scheidet der auf die gärtnerisch genutzten Grundflächen entfallende Anteil des Einheitswertes aus.Bei der Ermittlung des Grundbetrages (Paragraph 2,) scheidet der auf die gärtnerisch genutzten Grundflächen entfallende Anteil des Einheitswertes aus.
Im RIS seit
08.02.2011
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Gesetzesnummer
20007079
Dokumentnummer
NOR40125368